Satzung

Satzung des Hülser Bürgerverein e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Der Verein führt den Namen "Hülser Bürgerverein", seit der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".

1.2

Sitz des Vereins ist Krefeld-Hüls.

1.3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

2.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2

Zwecke des Vereins sind

a) im Interesse aller Hülser Bürger und Bürgerinnen die Tradition im Krefelder Stadtbezirk Hüls zu wahren, das Brauchtum sowie den Karneval zu fördern und den Heimatsinn zu pflegen.

b) die Förderung der Alten- und Jugendhilfe

c) die Förderung und Durchführung von mildtätigen Zwecken, insbesondere durch Unterstützung einkommensschwacher Personen und Familien.

2.3

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Stellungnahmen in kommunalen, kulturellen, sozialen, verkehrlichen und sonstigen Angelegenheiten zur Unterstützung der Hülser Bürger und Bürgerinnen in der Stadt Krefeld insbesondere

a) durch Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen oder geschichtlichen Eigenart zu erhalten, Traditionen zu wahren und bei der Neugestaltung mitzuwirken,

b) die Pflege des Hülser Brauchtums einschließlich des örtlichen Karnevals,

c) den Einsatz für Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen in Hüls, indem der Stadt Krefeld Anregungen zur Reinerhaltung der Luft und der Bekämpfung des Lärms u.a. durch Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen, besserer Strassenführung und zu ähnlichen Massnahmen gegeben werden,

d) Stellungnahmen zur Errichtung und Erhaltung von Naturschutz- und Naherholungsgebieten im Bereich von Hüls sowie die Pflege des örtlichen Erscheinungsbildes von Hüls,

e) durch organisierte Altenfahrten, der Durchführung von Seniorennachmittagen und weiteren Veranstaltungen, um alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen,

f) den Einsatz für den Bau und die Unterhaltung von Kindergärten, Kinderspielplätzen und sonstigen Spielflächen für Kinder und Familien.

2.4

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

2.5

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1

Mitglieder des Vereins können werden:

a) Alle Hülser Bürger und Bürgerinnen sowie Einwohner und Einwohnerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b) Alle Hülser Nachbarschaften, deren Ziele denen des Vereins nicht entgegenstehen. Nicht rechtsfähige Nachbarschaften werden im Verein durch eine von diesen der Geschäftsstelle des Vereins zu benennenden Person vertreten.

c) Alle Hülser Vereine und Verbände, deren Ziele denen des Vereins nicht entgegenstehen.

3.2

Personen, die weder Einwohner oder Einwohnerinnen noch Bürger oder Bürgerinnen des Ortsteils Hüls sind, können Mitglieder werden oder bleiben, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützen.

3.3

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

4.2

Ein Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins erfolgen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Eingang der Kündigung bei der Geschäftsstelle des Vereins massgeblich.

4.3

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.4

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dem betroffenen Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzusenden.

Gegen den Beschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei der Geschäftsstelle des Vereins einzulegen. Der Vorstand kann der Beschwerde abhelfen, in dem er seinen Beschluss aufhebt.

Hebt der Vorstand den Beschluss nicht auf, hat er binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Beschwerde eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Wird die Mitgliederversammlung nicht fristgerecht einberufen, gilt der Beschluss als aufgehoben.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

5.1

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen

5.2

Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Jahr im Voraus im Januar des jeweiligen Jahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

7.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.

7.3

Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung findet statt aufgrund Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder. Das Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist an die Geschäftsstelle des Vereins unter Beifügung einer Liste der für die Einberufung eintretenden Mitglieder schriftlich einzureichen und zu begründen. Das Verlangen auf Einberufung der außergewöhnlichen Mitgliederversammlung ist von jedem der Antrag stellenden Mitglieder zu unterschreiben.

7.4

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm den Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in den "Hülser Mitteilungen" als der Lokalzeitung von Hüls erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen sechs Tage schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

7.5

In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder des Vereins stimmberechtigt. Jedes Vereinsmitglied hat jeweils eine Stimme. Dies gilt auch für die unter § 3.1 lit b) und c) genannten Personenvereinigungen.

7.6

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist,

7.7

Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig, auf die geheime Wahl zu verzichten. Sofern 1/10 der erschienenen Mitglieder dies verlangen, erfolgen auch andere Abstimmungen geheim.

7.8

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) für die Genehmigung des Haushaltsplanes

b) für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

c) Für die Entlastung des Vorstandes

d) für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e) für die Wahl der Kassenprüfer

f) für die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

g) für die Änderung der Vereinssatzung

h für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i) für die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Vereins

7.9

Über die Mitgliederversammlung sowie die dort gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt. Sie ist von dem Schriftführer oder der Schriftführerin und dem oder der ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der folgenden ordentlichen Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht bis zum Schluss dieser ordentlichen Mitgliederversammlung gegen sie Einwände erhoben werden.

§ 8 Vorstand

8.1

Der Vorstand besteht aus :

1) dem oder der Ersten Vorsitzenden,

2) dem oder der Zweiten Vorsitzenden,

3) dem Schriftführer oder der Schriftführerin,

4) dem Kassierer oder der Kassiererin

5) dem Ersten Beisitzer oder der Ersten Beisitzerin

6) dem Zweiten Beisitzer oder der Zweiten Beisitzerin

7) dem Dritten Beisitzer oder der Dritten Beisitzerin

8) dem Vierten Beisitzer oder der Vierten Beisitzerin

9) dem Fünften Beisitzer oder der Fünften Beisitzerin

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

8.2

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, erfolgen die Vorstandswahlen im Wechsel.

a) in ungeraden Jahren sind zu wählen:

(1) der oder die Erste Vorsitzende,

(2) der Schriftführer oder die Schriftführerin,

(3) der Erste Beisitzer oder die Erste Beisitzerin

(4) der Dritte Beisitzer oder die Dritte Beisitzerin

(5) der Fünfte Beisitzer oder die Fünfte Beisitzerin

b) in geraden Jahren sind zu wählen:

1) der oder die Zweite Vorsitzende,

2) der Kassierer oder die Kassiererin

3) der Zweite Beisitzer oder die Zweite Beisitzerin

4) der Vierte Beisitzer oder die Vierte Beisitzerin

8.3

Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der oder die Erste Vorsitzende, der oder die Zweite Vorsitzende, der Schriftführer oder die Schriftführerin und der Kassierer oder die Kassiererin sind einzeln zu wählen. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen können im Block gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt und die zur Wahl stehenden Kandidaten und Kandidatinnen dem zustimmen.

8.4

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin wählen.

8.5

Der Vorstand tagt wenigstens einmal im Kalendervierteljahr. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt spätestens 10 Tage vor der Vorstandssitzung schriftlich durch den Ersten Vorsitzenden oder die Erste Vorsitzende, der oder die die Tagesordnung festlegt und diese in der Einladung angibt. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Anrecht zur Tagesordnung. Der Antrag zur Tagesordnung muss spätestens drei Tage vor der Vorstandssitzung bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingehen.

8.6

Eine außerordentliche Vorstandssitzung findet statt, wenn

a) der oder die Erste Vorsitzende eine solche für sachdienlich erachtet

oder

b) dies 1/3 der Vorstandsmitglieder schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins beantragen. Der Antrag ist von jedem der Antrag stellenden Vorstandsmitglieder zu unterschreiben. Er ist nur zulässig, wenn er eine Begründung enthält und den oder die Tagesordnungspunkte benennt, zu dem die außerordentliche Vorstandssitzung tagen soll.

Die außerordentliche Vorstandssitzung auf Antrag von1/3 der Vorstandsmitglieder ist binnen einer Woche nach Antragseingang von dem oder der Ersten Vorsitzenden durch Versendung einer entsprechenden Einladung unter Beifügung der Tagesordnung, die den aus dem Antrag ersichtlichen Tagesordnungspunkt enthalten muss, einzuberufen.

8.7

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

e) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern,

f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

8.8

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit git der Beschluss als abgelehnt.

8.9

Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht für das zurückliegende Kalenderjahr sowie einen Haushaltsplan für das laufende Kalenderjahr vorzulegen.

8.10

Über die Vorstandssitzungen und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem oder der Ersten Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin unterzeichnet. Die Niederschrift ist in der nächsten Vorstandssitzung allen Vorstandsmitgliedern zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bis zum Ende dieser Sitzung gegen sie keine Einwände erhoben werden. Von der genehmigten Niederschrift erhalten alle Vorstandsmitglieder eine Abschrift.

8.11

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die einzelnen Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder festlegen.

8.12

Der Schriftführer oder die Geschäftsführerin fungiert als Geschäftsstelle des Vereins

§ 9 Kassenprüfer

9.1

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Die aufeinanderfolgende Wiederwhl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin ist einmal zulässig.

9.2

Als Kassenprüfer oder Kassenprüferin ist nur wählbar, wer nicht dem Vorstand angehört. Kassenprüfer müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

§ 10 Vertretung des Vereins

10.1

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Erste Vorsitzende, der oder die Zweite Vorsitzende, der Schriftführer oder die Schriftführerin und der Kassierer oder die Kassiererin (geschäftsführender Vorstand).

10.2

Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der oder die Erste Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin gemeinsam den Verein vertreten. Im Verhinderungsfalle werden der oder die Erste Vorsitzende durch den Zweiten Vorsitzenden oder die Zweite Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin durch den Kassierer oder die Kassiererin vertreten.

§ 11 Änderung der Vereinssatzung

11.1

Änderungen der Vereinssatzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

11.2

Beabsichtigte Änderungen der Vereinssatzung im Sinne von § 11.1 müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1

Die Auflösung des Vereins bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder.

12.2

Eine beabsichtigte Vereinsauflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden.

12.3

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Erste Vorsitzende sowie der Kassierer oder die Kassiererin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

12.4

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Heimatverein Hüls e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Heimatverein Hüls e.V. bei Ausfall des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr existent sein, ist das Vereinsvermögendem VdK Ortsverband Krefeld-Hüls für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu überlassen.

§ 13 Definitionen

13.1

Sitz der Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Schriftführers oder der jeweiligen Schriftführerin

13.2

Hülser Bürger und Bürgerinnen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen natürlichen Personen, die ihren ersten Wohnsitz im Krefelder Stadtbezirk Hüls haben.

13.3

Hülser Einwohner und Einwohnerinnen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen natürlichen Personen, die im Krefelder Stadtbezirk einen anderen als den ersten Wohnsitz haben.

13.4

Der Begriff der "Änderung der Vereinssatzung" im Sinne dieser Satzung umfasst auch Änderungen des Vereinszwecks.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt in Kraft mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 24.09.2004, nicht jedoch vor der Eintragung in das Vereinsregister. Bis zum Tag der Eintragung in das Vereinsregister bleibt die bisherige Satzung vom 19.03.1989 in der Gestalt, die sie durch die satzungsändernden Beschlüsse der Folgezeit gewonnen hat, in Kraft. Danach tritt sie außer Kraft.